zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 3.
(1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen.
(2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden bzw. Trainer zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038097
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