§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 3.

(1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen.

(2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden bzw. Trainer zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038097

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