§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 3.

(1) Der Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule durchzuführen.

(2) Zum Grundausbildungslehrgang sind Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 2a gemäß Z 9.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 12 unterziehen und qualifizieren.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Bundeszollwachschule

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114202

alte Dokumentnummer

N6199810458O

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