§ 3.
Der Ausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
(2) Durch den Ausbildungslehrgang soll der Zollwachebeamte befähigt werden, die Aufgaben der Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) selbständig zu erfüllen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008604
Dokumentnummer
NOR12102493
alte Dokumentnummer
N61986186420
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
