§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

§ 3.

Der Ausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.

(2) Durch den Ausbildungslehrgang soll der Zollwachebeamte befähigt werden, die Aufgaben der Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) selbständig zu erfüllen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008604

Dokumentnummer

NOR12102493

alte Dokumentnummer

N61986186420

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