§ 3.
(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:
- 1. a) Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation;
- b) Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes (ein schließlich des Personalvertretungsrechtes) der Bundesbediensteten;
- c) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und des Gebührenrechtes;
- 2. Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der Bedienstete verwendet wird;
- 3. Grundzüge der Organisation und Aufgaben im Verwendungsbereich des Bediensteten (einschließlich Karteiwesen).
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008456
Dokumentnummer
NOR12099039
alte Dokumentnummer
N61979113900
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