§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 3.

(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

  1. 1. a) Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation;
  2. b) Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes (ein schließlich des Personalvertretungsrechtes) der Bundesbediensteten;
  3. c) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und des Gebührenrechtes;
  1. 2. Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der Bedienstete verwendet wird;
  2. 3. Grundzüge der Organisation und Aufgaben im Verwendungsbereich des Bediensteten (einschließlich Karteiwesen).

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008456

Dokumentnummer

NOR12099039

alte Dokumentnummer

N61979113900

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