§ 3 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1987

zum Bezugszeitraum vgl. § 12

Ausnahmen von der Besteuerung

§ 3.

(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. 1. der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 15 000 S nicht übersteigt,
  2. 2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,
  3. 3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses,
  4. 4. der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes,
  1. 5. bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften,
  2. 6. der Erwerb eines Grundstückes durch einen fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(2) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 141/1955, BGBl. Nr. 103/1951

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12049299

alte Dokumentnummer

N31987193210

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