§ 3 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1964

Vorstand
§ 3

(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Bei Verhinderung gehen alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten auf seinen Stellvertreter über.

(2) Dem Landeshauptmann unterstehen alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen.

(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landeshauptmann, sofern nicht die Landesregierung hiefür zuständig ist oder sich auf Grund ihrer Geschäftsordnung die Entscheidung vorbehält:

  1. a) die notwendige personelle Ausstattung des Amtes im Rahmen des Dienstpostenplanes;
  2. b) die notwendige sachliche Ausstattung des Amtes im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten Kredite;
  3. c) die dienstrechtliche Behandlung der Landesbediensteten;
  4. d) die Verfügung über die Verwendung der im Abs. 2 genannten Bediensteten.

(4) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich jederzeit über die gesamte Tätigkeit des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.

04.09.2017

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