§ 3 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Bruttoveranschlagung

§ 3

(1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto-)betrag zu veranschlagen. Bei der Feststellung der Voranschlagsbeträge ist daher jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei den einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig.

(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, sind unter der Voraussetzung des § 49 Abs. 5 GdO 1994 mit ihrem kassenmäßig abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufzunehmen. Ihre Gebarung ist jedoch in diesem Fall in einer Beilage zum Voranschlag (Wirtschaftsplan) zu zergliedern, in der ua anzugeben ist, in welchem Verhältnis die laufenden Einnahmen zu den laufenden Ausgaben stehen und wie der Finanzbedarf für Investitionen aufgebracht werden soll.

(4) Die Verrechnungen der Gemeinde auf Grund der Führung von wirtschaftlichen Unternehmungen, die der Errichtung und Verwaltung von überwiegend für Zwecke der Hoheitsverwaltung genutzten Objekten dienen, sind objektbezogen in den Voranschlag der Gemeinde aufzunehmen, soweit die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben möglich ist.

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