Bruttoveranschlagung
§ 3
(1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto-)betrag zu veranschlagen. Bei der Feststellung der Voranschlagsbeträge ist daher jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei den einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig.
(2) Auch die Voranschläge der wirtschaftlichen Unternehmungen (Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen) der Gemeinde sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.
(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, sind unter der Voraussetzung des § 45 Abs. 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 mit ihrem kassenmäßigen abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufzunehmen. Ihre Gebarung ist jedoch in diesem Falle in einer Beilage zum Voranschlag (Wirtschaftsplan) zu zergliedern, in der unter anderem anzugeben ist, in welchem Verhältnis die laufenden Einnahmen zu den laufenden Ausgaben stehen und wie der Finanzbedarf für Investitionen aufgebracht werden soll.
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