§ 3 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Vertretungsbefugnis

§ 3.

(1) Sind zum Kommandaten (Anm.: richtig: Kommandanten) eines Truppenkörpers zwei oder mehr Soldatenvertreter gewählt, so ist jeder Soldatenvertreter selbständig berechtigt, die Zeitsoldaten seines Vertretungsbereiches zu vertreten. Ist in einem Vertretungsbereich die Mitwirkung, Information oder Anhörung der Soldatenvertreter erforderlich, so ist jeder Soldatenvertreter dieses Vertretungsbereiches zu befassen.

(2) Wenn es im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist, können die Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches in einer von ihnen wahrzunehmenden Vertretungsangelegenheit einvernehmlich aus ihren Reihen einen Sprecher bestellen, der sie in dieser Angelegenheit gegenüber den Kommandanten vertritt. Der Sprecher hat die übrigen Soldatenvertreter über alle wichtigen Umstände, welche die Vertretungsangelegenheit betreffen, unverzüglich zu informieren. Die Bestellung eines Sprechers kann von jedem Soldatenvertreter jederzeit widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062377

alte Dokumentnummer

N4198911499J

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