Vertretungsbefugnis
§ 3.
(1) Sind zum Kommandaten (Anm.: richtig: Kommandanten) eines Truppenkörpers zwei oder mehr Soldatenvertreter gewählt, so ist jeder Soldatenvertreter selbständig berechtigt, die Zeitsoldaten seines Vertretungsbereiches zu vertreten. Ist in einem Vertretungsbereich die Mitwirkung, Information oder Anhörung der Soldatenvertreter erforderlich, so ist jeder Soldatenvertreter dieses Vertretungsbereiches zu befassen.
(2) Wenn es im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist, können die Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches in einer von ihnen wahrzunehmenden Vertretungsangelegenheit einvernehmlich aus ihren Reihen einen Sprecher bestellen, der sie in dieser Angelegenheit gegenüber den Kommandanten vertritt. Der Sprecher hat die übrigen Soldatenvertreter über alle wichtigen Umstände, welche die Vertretungsangelegenheit betreffen, unverzüglich zu informieren. Die Bestellung eines Sprechers kann von jedem Soldatenvertreter jederzeit widerrufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062377
alte Dokumentnummer
N4198911499J
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