§ 3
Einberufung der Sitzungen
(1) Die/Der Vorsitzende hat den Regionalvorstand nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, jedoch mindestens einmal pro Quartal.
(2) Der Regionalvorstand ist einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentliche Sitzung hat binnen vier Wochen stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.
(4) Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zum Regionalvorstand hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.
(6) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluss des Regionalvorstandes behandelt werden.
§ 4
Sitzungen des Regionalvorstandes
(1) Die Sitzungen des Regionalvorstandes sind nicht öffentlich.
(2) Von der/Vom Vorsitzenden oder über Beschluss des Regionalvorstandes können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 und 5.
(3) Die Leiterin/Der Leiter der mit fachlichen Angelegenheiten der Regionalplanung betrauten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist mit beratender Stimme beizuziehen. Diese/r kann sich durch geeignete Bedienstete vertreten lassen.
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