§ 3
Aufgaben und Dienststellung des Landesamtsdirektors
(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmannstellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Landesamtsdirektor ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(2) Der Landesamtsdirektor hat für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Zu diesem Zwecke hat er das Recht der Amtsinspektion und der Akteneinsicht bei allen Abteilungen des Amtes der Landesregierung. Weiters steht ihm auch das Recht zu, die Führung der Geschäfte in den Abteilungen durch die Abteilungsvorstände fortlaufend zu überwachen. Über die Gewährung von Akteneinsicht sowie über die Übersendung von Akten zum Zwecke der Strafrechtspflege entscheidet der Landesamtsdirektor. Grundsätzliche Fragen des inneren Dienstes sind vom Landesamtsdirektor nach Einholung der Weisung des Landeshauptmannes durch Dienstanweisungen zu regeln.
(3) Alle vom Bundeskanzleramt, von den Bundesministerien, vom Rechnungshof, von den Höchstgerichten, von der Präsidentschaftskanzlei, der Parlamentsdirektion und der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangenden Einlaufstücke sind vor der Zuteilung an die Abteilungen dem Landesamtsdirektor im Wege seiner Kanzlei vorzulegen.
(4) Der Landesamtsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der unterstellten Dienststellen. Er hat zur Durchführung der von den Regierungsmitgliedern den Abteilungen erteilten Weisungen notwendigenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Er ist vor der Bestellung der im § 2 Abs. 1 Z 21 lit. g der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 11/1969, aufgezählten leitenden Beamten zu hören.
(5) Der Landesamtsdirektor hat die Verwendung der Bediensteten zu überwachen und darauf zu achten, daß Stockungen im Amtsbetrieb vermieden und die vorhandenen Arbeitkräfte stets voll ausgelastet werden. Er hat auf Grund seiner Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und Einteilung die erforderlichen Verfügungen selbst zu treffen, in wichtigen Fällen dem Landeshauptmann Vorschläge zu erstatten.
(6) Alle Geschäftsstücke, die Gesetz- oder Verordnungsentwürfe zum Gegenstand haben, sowie alle Geschäftsstücke, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung zugeführt werden sollen, sind vor der Beschlußfassung dem Landesamtsdirektor zur Einsichtnahme zuzumitteln. Desgleichen sind ihm alle Schriftsätze, die den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und dem Rechnungshof zugeleitet werden, vor der Genehmigung zur Einsichtnahme vorzuschreiben.
(7) Der Landesamtsdirektor hat dafür zu sorgen, daß die Abteilungen durch die Zuteilung zeitgemäßen Büroinventars und -materials in der Lage sind, ihre Aufgaben rasch und zweckmäßig zu erledigen. Er hat auch die laufenden Amtserfordernisse sicherzustellen. Zur Bestreitung dieser Erfordernisse ist der Landesamtsdirektor berechtigt, die notwendigen Bestellungen durchzuführen und demgemäß im Rahmen der vom Landtag hiefür bewilligten Kredite Zahlungsaufträge zu fertigen.
(8) Unbeschadet der vorstehenden Aufgaben kann der Landesamtsdirektor von der Landesregierung mit der Erledigung von besonders wichtigen oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten betraut werden.
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