§ 3 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

§ 3

Stadt- und Marktgemeinden

(1) Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zukommt, kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ verliehen werden.

(2) Gemeinden, denen eine besondere Bedeutung zukommt, insbesondere solchen, die das Marktrecht bereits besitzen, kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen werden.

(3) Mit dem Recht zur Führung der Bezeichnungen „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ sind keine weiteren Rechte verbunden.

(4) Über die Verleihungen gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung eine Urkunde auszufertigen.

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