Wurde aufgehoben durch das Gesetz über die Aufhebung des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl. Nr. 83/2019.
§ 3
Errichten mehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittlungsamt, so sind die Vertrauensmänner in einer Versammlung der Gemeindeausschüsse dieser mehreren Gemeinden aus den Mitgliedern dieser Gemeinden zu wählen.
Die Einberufung dieser Versammlung sowie der Vorsitz in derselben steht jenem Gemeindevorsteher zu, welcher an Jahren der älteste ist.
Über den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Gemeindevorsteher nebst zwei Ausschußmitgliedern einer jeden Gemeinde zu unterfertigen.
01.02.2014
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