Abgabenerklärung, Vorauszahlungen
§ 3
(1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 1. Feber bei der Abgabenbehörde erster Instanz eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Abgabenerklärung ist die Bemessungsgrundlage anzugeben und die Jahresabgabe auszuweisen.
(2) Der Abgabepflichtige hat zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November des Jahres vor der Abgabepflicht (laufendes Jahr) Vorauszahlung in der Höhe von 25 v.H. der Abgabenschuld des diesem vorangegangenen Jahres zu leisten. Eine Abgabenrestschuld oder ein Guthaben, die bzw. das sich auf Grund der Abgabenerklärung ergibt, ist mit der ersten Vorauszahlung des laufenden Jahres zu entrichten bzw. auszugleichen.
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