Ziele
§ 3.
Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
- 1. Erhöhung des Frauenanteils:
- Die Anhebung des Frauenanteils ist gemäß den Vorgaben der §§ 11 ff B-GlBG (50 %) in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorzunehmen. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eine bereits erreichte Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Für die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen und Aufsichtsräten sind die verbindlichen Vorgaben des § 8 einzuhalten. Die gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an Entscheidungs- und Beratungsgremien ist entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung vorzusehen.
- 2. Integration von Frauenförderung und Gender Mainstreaming
- Die Integration von Frauenförderung in die Personalplanung und –entwicklung ist vorzunehmen. Sämtliche Entscheidungsprozesse sind dahingehend anzupassen, dass der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken, angestrebt wird. Die Strategie des Gender Mainstreaming ist in allen Tätigkeitsbereichen des Ressorts zu verankern.
- 3. Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- Die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern sowie die Förderung der Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Väterkarenz bzw. Teilzeitarbeit auf Grund von Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige durch Männer sind anzustreben.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Entscheidungsgremium
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
20010116
Dokumentnummer
NOR40199908
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