§ 3 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen (BMF)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 3

Weiters gebührt den Beamten des Zollwachdienstes für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).

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