§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen (Privatkindertagesheimen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 325/2018

Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

(1) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Bruttoentgelts.

(2) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Bruttoentgelts.

(3) Der Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gemäß Abs. 1 und 2 wird durch entgeltfreie Zeiträume aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfall nicht vermindert. Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

(4) Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration sein/ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muss er/sie sich den im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration auf seine/ihre, aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt/-lohn) in Anrechnung bringen lassen.

(5) Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Gehalts-/Lohnauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über den Gehalt/Lohn, die Zulagen und Abzüge zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den in die Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlten Betrag sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

(6) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes/-lohnes. Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100%.

(7) Als Berufsjahre für die Gehalts-/Lohntafel gelten die Zeiten, in welchen die jeweilige Tätigkeit (Kinderbetreuung bzw. Tätigkeit als Hilfskraft im Sinne des Mindestlohntarifes) ausgeübt wurde. Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 22 Monaten für die Einstufung in die Gehalts-/Lohntafel anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Jänner 2015 beginnen.

(8) Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Gesetzesnummer

20010083

Dokumentnummer

NOR40199544

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