§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Lohn

§ 3.

(1) Für die Durchführung der in Abschnitt III genannten Arbeiten gebührt den Arbeitnehmer/inne/n folgender Stundenlohn:

  1. Lohngruppe 1:9,63 €
  2. Lohngruppe 2:10,71 €
  3. Lohngruppe 3:14,04 €.

(2) Für die Durchführung der in Abschnitt II genannten Arbeiten gebührt ‑ soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird ‑ ein Stundenlohn in der Höhe des Stundenlohnes für die jeweilige Lohngruppe nach Abs. 1 zuzüglich eines Zuschlags von 7%.

(3) Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Stundenlohnes der Lohngruppe 2.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017

Gesetzesnummer

20009334

Dokumentnummer

NOR40175732

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