Lohn
§ 3.
(1) Für die Durchführung der in Abschnitt III genannten Arbeiten gebührt den Arbeitnehmer/inne/n folgender Stundenlohn:
- Lohngruppe 1:9,63 €
- Lohngruppe 2:10,71 €
- Lohngruppe 3:14,04 €.
(2) Für die Durchführung der in Abschnitt II genannten Arbeiten gebührt ‑ soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird ‑ ein Stundenlohn in der Höhe des Stundenlohnes für die jeweilige Lohngruppe nach Abs. 1 zuzüglich eines Zuschlags von 7%.
(3) Für jede Stunde einer vereinbarten Rufbereitschaft gebühren 25 % des Stundenlohnes der Lohngruppe 2.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017
Gesetzesnummer
20009334
Dokumentnummer
NOR40175732
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