materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 344/2023
Freizeiteinrichtungen
§ 3.
(1) Für die Betreuung und Pflege von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 17,38 € zu errechnen ist (an Sonn- und Feiertagen das Zweifache des Entgelts).
(2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,14 € zu errechnen ist. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023
Gesetzesnummer
20012088
Dokumentnummer
NOR40248746
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