§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 424/2022

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,28 € zu errechnen ist.

(2) Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt ein Zuschlag von 100%.

(3) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,52 € zu errechnen ist.

(4) Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20011735

Dokumentnummer

NOR40239700

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