§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 499/2021

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1)  Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,60 € zu errechnen ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien gebührt ein Stundenlohn von 13,39 €. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt ein Zuschlag von 100%.

(2)  Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,97 € zu errechnen ist.

(3)  Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011364

Dokumentnummer

NOR40227720

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