materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 297/2018
Freizeiteinrichtungen
§ 3.
(1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,77 € zu errechnen ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien gebührt ein Stundenlohn von 12,42 €. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,25 € zu errechnen ist.
(3) Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018
Gesetzesnummer
20010041
Dokumentnummer
NOR40199007
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