materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 546/2021
Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(‑väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen
§ 3.
(1) Tagesmütter(‑väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 528,-- €. Tagesmütter(‑väter) mit pädagogischer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer) oder Ausbildung als Kinderkrankenpflegerin bzw. -pfleger erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(‑vater) gebührt – unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder – ein Zuschlag von 24,40 € pro Monat. Ab dem Ende der am 1. Jänner 2021 laufenden dreijährigen Periode gebührt ein weiterer Zuschlag nach jeweils zweijähriger Tätigkeit. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.
(2) Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung – das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen – und Kindern, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zugewiesen werden, gebührt pro Kind der 1½‑fache Betrag, wie in Abs. 1 vorgesehen.
(3) Tagesmütter(‑väter), die außerhalb der Normalarbeitszeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr schlafende Tageskinder betreuen, erhalten eine Pauschale von 30 €, an Sonn- und Feiertagen von 45 €.
(4) Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(‑vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.
(5) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
Schlagworte
Kindergartenpädagoge, Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Hortpädagoge, Kinderkrankenpfleger, Kinderhilfe, Sonntag, Mehrstunde
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Gesetzesnummer
20011387
Dokumentnummer
NOR40228282
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