Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(‑väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen
§ 3
(1) Tagesmütter(‑väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 439,-- €. Tagesmütter(‑väter) mit einschlägiger Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagog/inn/en, Hortpädagog/inn/en, diplomierte Kinderkrankenschwestern(‑pfleger), diplomierte Sozialpädagog/inn/en und Lehrer/innen) erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(‑vater) gebührt ‑ unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder ‑ ein Zuschlag von 21,20 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.
(2) Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung ‑ das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen ‑ gebührt pro Kind der 1½‑fache Betrag, wie in Abs. 1 vorgesehen.
(3) Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(‑vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.
(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
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