materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 237/2023
Urlaubszuschuss
§ 3.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Gesetzesnummer
20011996
Dokumentnummer
NOR40246871
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