§ 3 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 236/2023

Urlaubszuschuss

§ 3.

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

20011995

Dokumentnummer

NOR40246864

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)