§ 3 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.1991

§ 3.

(1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an mittleren und höheren Schulen und Lehrern an Akademien gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu bemessen, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet. Sie beträgt für

  1. 1. Exkursionen und Berufspraktische Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als fünf Stunden bis zu acht Stunden 26 vH,
  2. 2. Exkursionen und Berufspraktische Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als acht Stunden bis zu zwölf Stunden 50,5 vH,
  3. 3. Exkursionen und Berufspraktische Tage gemäß §§ 2 und 4 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden 76 vH,
  4. 4. halbtägige Wandertage und Sporttage in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden 42,5 vH,
  5. 5. ganztägige Wandertage, zusammengelegte Wandertage (je Tag) und Sporttage (je Tag) gemäß §§ 3 und 5 der Schulveranstaltungsverordnung in der Dauer von mehr als acht Stunden 87,5 vH,
  6. 6. Berufspraktische Wochen, Projektwochen, Abschlußlehrfahrten, gemäß Anlage 3, 5 und 7 der Schulveranstaltungsverordnung je Tag 96 vH,
  7. 7. Wintersportwochen gemäß Anlage 4.1 der Schulveranstaltungsverordnung je Tag 121 vH,
  8. 8. Sommersportwochen gemäß Anlage 4.2 der Schulveranstaltungsverordnung je Tag 105 vH,
  1. der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

(2) Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz“), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist diesen Betrag je Nacht in den Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.

(3) Den im Abs. 1 genannten Schulveranstaltungen sind entsprechende an Akademien durchgeführte Schulveranstaltungen gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024

Gesetzesnummer

10008786

Dokumentnummer

NOR12105763

alte Dokumentnummer

N6199117718J

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