§ 3.
(1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie beträgt für
- 1. Exkursionen in der Dauer von mehr als fünf Stunden bis zu acht Stunden 26 vH,
- 2. Exkursionen in der Dauer von mehr als acht Stunden bis zu zwölf Stunden 50,5 vH,
- 3. Exkursionen in der Dauer von mehr als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden 76 vH,
- 4. halbtägige Wandertage, Schulschitage in der Dauer von mehr als fünf bis acht Stunden 42,5 vH,
- 5. ganztätige Wandertage, zusammengelegte Wandertage, Schulschitage in der Dauer von mehr als acht Stunden . 87,5 vH,
- 6. Schullandwochen und diesen gleichgehaltene Schulveranstaltungenje Tag 96 vH,
- 7. Schulschikurse je Tag 121 vH
- der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
(2) Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz“), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.
Schlagworte
landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10008634
Dokumentnummer
NOR12102914
alte Dokumentnummer
N61987189320
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
