§ 3 Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Feber 1973, BGBl. Nr. 84, über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

Schlagworte

BGBl. Nr. 84/1973

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008342

Dokumentnummer

NOR12097555

alte Dokumentnummer

N61975107720

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