§ 3 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2019

Urlaubszuschuss

§ 3.

Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 31. Mai zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

20010149

Dokumentnummer

NOR40200427

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