materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 323/2021
Urlaubszuschuss
§ 3.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021
Gesetzesnummer
20011220
Dokumentnummer
NOR40224468
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