§ 3 Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).

§ 3.

(1) Einfuhrbewilligungen sind Antragstellern zu erteilen, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 Importe der in § 1 angeführten Waren getätigt haben.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Folge bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einlangen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10007446

Dokumentnummer

NOR12081538

alte Dokumentnummer

N5199330653J

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