Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).
§ 3.
(1) Einfuhrbewilligungen sind Antragstellern zu erteilen, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 Importe der in § 1 angeführten Waren getätigt haben.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Folge bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einlangen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10007446
Dokumentnummer
NOR12081538
alte Dokumentnummer
N5199330653J
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