§ 3.
(1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt die Summe aller im relevanten Bezugszeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 nachweislich getätigten Einfuhren von in § 1 genannten Waren die Gesamtmenge des Kontingentanteiles gemäß § 2 Abs. 2, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge den vorgesehenen Kontingentanteil gemäß § 2 Abs. 2 übersteigt.
(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 30. März 1990 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10007029
Dokumentnummer
NOR12076699
alte Dokumentnummer
N5199010703H
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