§ 3 FBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Allgemeine Eintragungen

§ 3.

(1) Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:

  1. 1. die Firmenbuchnummer;
  2. 2. die Firma;
  3. 3. die Rechtsform;
  4. 4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
  5. 4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
  6. 5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
  7. 6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
  8. 7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
  9. 8. Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  10. 9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  11. 10. Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB;
  12. 11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
  13. 12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
  14. 13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
  15. 14. Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs.1 IO;
  16. 14a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)
  17. 15. Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
  18. 16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.

(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Schlagworte

Exekutionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40119954