Zuständigkeiten
§ 3.
Mit der Leitung der Abteilung im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gehört, kann abweichend vom § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Abteilung, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85 in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1986, BGBl. Nr. 85/1989
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Gesetzesnummer
10003124
Dokumentnummer
NOR12036623
alte Dokumentnummer
N2199326197J
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