§ 3 Erteilung genereller Bewilligungen

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.2014

Verlautbarungen

§ 3.

Die in der Anlage zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Funk-Schnittstellenbeschreibungen – FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Gesetzesnummer

20008809

Dokumentnummer

NOR40161610

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