§ 3 Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2025, BGBl. II Nr. 419/2024, außer Kraft; sie ist auf für das Kalenderjahr 2025 zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeiträge weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20013057

Dokumentnummer

NOR40273600

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