§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Musikliteraturkunde

§ 3.

(1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die Ausarbeitung eines Themas aus drei von der Prüfungskommission aus folgenden Bereichen vorgegebenen Themen zu erstrecken:

  1. a) ein möglichst aktuelles Thema aus dem allgemeinen Musikleben unter besonderer Berücksichtigung des Bezuges auf Österreich,
  2. b) ein möglichst aktuelles Thema aus der abendländischen Musikgeschichte,
  3. c) ein möglichst aktuelles Fachthema aus dem Musikalienhandel.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 2 Stunden ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 2 1/2 Stunden zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die allgemeinen Grundzüge der Musikliteratur und Musikgeschichte, auf die musikalischen Grundbegriffe und auf die gegenwärtigen Musikströmungen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007167

Dokumentnummer

NOR12077892

alte Dokumentnummer

N5199115863J

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