§ 3 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation

§ 3.

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. a) Werbung und Verkaufsförderung,
  2. b) Verkaufsorganisation,
  3. c) Verkaufsabwicklung,
  4. d) Verkaufsabrechnung,
  5. e) Anbahnung von Zusatzverkäufen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes, die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse, auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10007166

Dokumentnummer

NOR12077881

alte Dokumentnummer

N5199115851J

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