Fachgespräch
§ 3.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung von Fachausdrücken ist hiebei das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Modelle, Instrumente, Apparate oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006898
Dokumentnummer
NOR12075238
alte Dokumentnummer
N51987193790
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