Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3.
(1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeiten - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Musikalienhandel" ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes, sowie auf die buchhändlerischen Verkehrs- und Verkaufsordnung in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Musikliteraturkunde" ist von der schriftlichen Arbeit ausgehend auf die allgemeinen Grundzüge der Musikliteratur und Musikgeschichte, die musikalischen Grundbegriffe und die gegenwärtigen Musikströmungen Bedacht zu nehmen.
(7) Im Gegenstand “Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel" hat die Fragestellung die Kenntnisse der wichtigsten Verlage und Verlagsprogramme, die Kenntnis des Auslieferungs- und Kommissionsgeschäftes, des Großsortiments und die organisatorische Abwicklung des Bestellwesens zu berücksichtigen.
(8) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Verkaufspraxis im Musikalienhandel" ist auf die Systematik der Musikliteratur, auf die bibliographische Ermittlung, auf die Grundkenntnisse der Buch- und Musikalienherstellung, der Instrumentenkunde, auf Werbung, auf Kundenberatung möglichst in Form eines Verkaufsgespräches sowie auf die allgemeinen verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen Berufsvorschriften Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Handelsrecht, Steuerrecht, Verkehrsordnung, Auslieferungsgeschäft,
Buchherstellung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006478
Dokumentnummer
NOR12071170
alte Dokumentnummer
N51976150240
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