§ 3 Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1994

§ 3.

(1) Auf Richtmärkten gemäß § 1 sind für die nachfolgend angeführten Gattungen von Schlachttieren die mengenmäßigen Umsätze und die Preise nach den in Abs. 2 und 3 festgesetzten Grundsätzen festzustellen:

Ochsen

Stiere

Kühe

Kalbinnen

(2) Die Anzahl der an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) angelieferten und die Anzahl der verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind getrennt nach Gattung, Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht und Ursprungsland auszuweisen.

(3) Für die an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind die Abgabepreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg Lebendgewicht, festzustellen.

Diese Preise sind - getrennt nach Gattung und Ursprungsland - auszuweisen.

Schlagworte

Vormarkt, Hauptmarkt

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10006544

Dokumentnummer

NOR40007164

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