materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/2026
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch BGBl. II Nr. 21/2025 zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2025.
Schlagworte
Sozialunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
20012838
Dokumentnummer
NOR40268491
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