§ 3 Erklärung des Zusatzkollektivvertrages Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2023 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2024

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Jänner 2023 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch BGBl. II Nr. 8/2023 zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2023.

Schlagworte

Sozialunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20012186

Dokumentnummer

NOR40251237

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