§ 3 Erklärung des Kollektivvertrags des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 180/2025

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Februar 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

20012873

Dokumentnummer

NOR40269173

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