§ 3 Erklärung des Kollektivvertrages für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, samt Punktation zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 398/2022

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juni 2022 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20011909

Dokumentnummer

NOR40244346

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