§ 3 Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 271/2021

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

(1)  Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Mai 2020 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

(2)  Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2020 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20011204

Dokumentnummer

NOR40224188

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