Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
- a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
- b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung von Fälligkeiten die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
- c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die in § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10004079
Dokumentnummer
NOR12045081
alte Dokumentnummer
N3197019407S
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