2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren
§ 3.
(1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäßAnlage A vorzunehmen.
(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäßAnlage A zu umfassen.
(3) Die zweite Untersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(4) Die dritte Untersuchung ist ab der 24. bis spätestens in der 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäßAnlage A zu umfassen.
(5) Die vierte Untersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40280443
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
