§ 3 EAVG 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien

§ 3.

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007799

Dokumentnummer

NOR40278044

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)